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Geschäftsordnung für den Schulvorstand der

Grundschule Rechtsupweg

 

Grundlage dieser Geschäftsordnung ist das Niedersächsische Schulgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom 12.07.2007.

Der Schulvorstand der Grundschule Rechtsupweg gibt sich folgende Geschäftsordnung:

Gliederung:
  1. Zuständigkeit und Aufgaben des Schulvorstandes
  2. Zusammensetzung des Schulvorstandes
  3. Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht
  4. Nachrücken
  5. Vorsitz
  6. Sitzungen, Einberufungen
  7. Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Aufgabenverteilung
  8. Einspruchsrechte
  9. Umsetzung der Beschlüsse
  10. Änderung der Geschäftsordnung
  11. Inkrafttreten
1.    Zuständigkeiten und Aufgaben des Schulvorstandes  (§38 a NSchG)

1.1   Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

1.2   Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentli­chen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulpro­gramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3 NSchG.

1.3   Der Schulvorstand entscheidet über

1.3.1.     die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlich­keit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,

1.3.2.     den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und der Entlastung der Schul­lei­terin oder des Schulleiters,

1.3.3.     Anträge auf Genehmigung besonderer Organisation (§ 23),

1.3.4.     die Ausgestaltung der Stundentafel,

1.3.5.     Schulpartnerschaften,

1.3.6.     die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidun­gen (§ 107),

1.3.7.     Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie

1.3.8.     Grundsätze für

                   a. die Durchführung von Projektwochen,

                   b. die Werbung und das Sponsoring in der Schule und

                   c. die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3

2.    Zusammensetzung des Schulvorstandes (§ 38 b NSchG)

2.1   Der Schulvorstand der Grundschule Rechtsupweg hat acht Mitglieder.

Dabei sind vier Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und  vier Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten.

2.2   Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pä­dago­gischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2.3   Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter

2.3.1   der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat für zwei Jahre,

2.3.2   der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Ge­samtkonferenz für zwei Schuljahre. Dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis e NSchG.

Für die gewählten Mitglieder im Schulvorstand sind auch Stellvertreterinnen oder Stell­ver­treter zu wählen. Die §§ 75 und 91 NSchG gelten entsprechend.

 

3.    Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht

3.1   Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen und erhält entsprechend alle Sitzungsunterlagen (§38c NSchG). Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträ­gers kann an den Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen An­gelegenheiten der Schule. Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.

3.2   Die für die Schule zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen oder –beamten haben das Recht, an den Sitzungen des Schulvorstandes beratend teilzunehmen.

3.3   Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen (§ 38b NSchG).

3.4   Der Schulvorstand kann beschließen, außerschulischen Gästen  die Anwesenheit zu ein­zelnen Tagesordnungspunkten zu gestatten.

3.5   Die stimmberechtigten Mitglieder des Schulvorstandes sind zur Teilnahme an den Sitzun­gen verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie sich rechtzeitig bei der oder dem Vorsitzen­den abzumelden.

4.    Nachrücken

4.1   Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus der Gruppe des ausscheidenden Mitglieds nach.

5.    Vorsitz

5.1   Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Sie oder er kann die Leitung der Sitzungen für bestimmte Tagesordnungspunkte an an­dere Mitglieder des Schulvorstandes abgeben.

6.    Sitzungen, Einberufung

6.1   Der Schulvorstand tagt in der Regel sechs Mal im Jahr.

6.2   Sitzungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Sitzungen sind in der Regel so anzube­raumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsbe­rechtigten daran teilnehmen können.

6.3   Die Sitzungen des Schulvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schulvorstand kann be­schließen, einzelne Tagesordnungspunkte schulöffentlich zu behandeln.

6.4   Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe einer vorläufigen Tages­ordnung mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen.

6.5   Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter stattzufin­den.

6.6   Unterlagen für die Beratung und Beschlussfassung werden den Mitgliedern des Schulvor­standes möglichst zeitgleich mit der vorläufigen Tagesordnung bekannt gege­ben.

6.7   Auf Antrag stimmberechtigter Mitglieder ist die vorläufige Tagesordnung zu erweitern.

6.8   Über die endgültige Tagesordnung beschließt der Schulvorstand zu Beginn der Sitzung.

6.9   Jedes Mitglied kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Zuständigkeitsbereich des Schulvorstandes gehören. Die Beratung muss unterbleiben, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wi­derspricht.

7.    Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Aufgabenverteilung

7.1   Der Schulvorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen auf JA oder NEIN lau­tenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

7.1.1  Stimmen alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vertretenen Gruppen gegen einen Antrag, findet frühestens nach Ablauf einer Woche eine zweite Beratung statt. In der zweiten Beratung gilt Nr. 7.1 dieser Geschäftsordnung.

7.2   Ein Beschluss des Schulvorstandes ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bei der Abstimmung anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen.

7.3   An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder beteiligen. Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist unzulässig. Auf Verlangen von mindestens einer Person der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

7.4   Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, zu deren Abfassung die gewählten Vertreter/innen der Lehrkräfte sowie der Elternvertreter im Wechsel verpflichtet sind. Der Schulvorstand kann beschließen, aus dem Mitgliederkreis der Lehrkräfte eine Schriftführerin oder einen Schrift­führer für jeweils ein Jahr zu wählen.

7.5   Wird in der Niederschrift auf Sitzungsunterlagen verwiesen, sind diese der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und nach Genehmigung durch den Schul­vorstand auch von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Das Original der Nieder­schrift ist bei den Schulakten aufzubewahren. Alle Mitglieder erhalten ein Ex­emplar der Nie­derschrift.

7.6   Die oder der Vorsitzende des Schulvorstandes führt eine Sammlung der Beschlüsse.

8.    Umsetzung der Beschlüsse

8.1   Die oder der Vorsitzende des Schulvorstandes sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.

9.  Änderung der Geschäftsordnung

9.1 Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Vorstandes.


 

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